ALTERSSICHERUNG
Die Alterssicherung stützt sich auf drei Säulen:
- die gesetzliche Rentenversicherung,
- die betriebliche Altersversorgung und
- die private Eigenvorsorge.
Letztere wird vom Staat durch eine Förderung unterstützt. Für die meisten Menschen ist die gesetzliche Rentenversicherung das Hauptsicherungssystem und damit die wichtigste Einkommensquelle im Alter.
Die wichtigsten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind
- die Altersrenten,
- die Renten wegen Erwerbsminderung,
- die Renten wegen Todes,
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie Zuschüsse zur Krankenversicherung der Rentner,
- Präventionsleistungen.
Renten sind grundsätzlich lohn- und gehaltsbezogen. Je höher das durch Beiträge versicherte Einkommen ist und je länger entsprechende Beiträge einbezahlt werden, umso höher sind auch die Rentenzahlbeträge. Beeinflusst werden die Rentenleistungen zusätzlich durch Elemente des Solidarausgleichs.
Beginnend mit dem Jahr 2012 werden die Altersgrenzen schrittweise vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr hochgesetzt. Die Anhebung wird durch eine Reihe von Übergangsregelungen begleitet. Spezielle Regelungen bestehen besonders für langjährig Versicherte sowie für schwerbehinderte Menschen. Da jeder Fall unterschiedlich sein kann, ist eine persönliche Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung empfehlenswert.
Renten wegen voller Erwerbsminderung bieten eine Sicherung gegen das Risiko der Invalidität. Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme sind neben gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch bestimmte Vorversicherungszeiten.
Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird geleistet, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ist ein eingeschränktes Leistungsvermögen vorhanden, werden gegebenenfalls Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt.
Seit Beginn 2001 gibt es keine Rente wegen Berufsunfähigkeit mehr. Die Rentenversicherung tritt also grundsätzlich nicht mehr ein, wenn ein Versicherter noch eine Berufstätigkeit ausüben kann. Für vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte besteht jedoch die Möglichkeit, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu beanspruchen.
Verstirbt eine Angehörige oder ein Angehöriger, kann ein Rentenanspruch für Hinterbliebene entstehen.
Kinder können Waisenrenten beziehen. Erziehungsrenten treten an die Stelle der Unterhaltszahlung eines geschiedenen Ehegatten, wenn dieser verstirbt und ein oder mehrere Kinder zu versorgen sind.
Witwen- und Witwerrenten berechnen sich aus dem Versicherungskonto des verstorbenen Ehepartners. Darüber hinaus enthält die Rente Zuschläge für die Kindererziehung.
Einkünfte des hinterbliebenen Rentenbeziehers werden, soweit diese einen bestimmten Freibetrag übersteigen, zu 40 Prozent angerechnet. Die Freibeträge erhöhen sich, wenn die Bezieherin oder der Bezieher der Rente Kinder erzieht.
Seit 2002 können sich Ehepaare als Alternative zur Witwen- oder Witwerrente für ein Rentensplitting entscheiden. Beim Rentensplitting werden die während der gemeinsamen Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften partnerschaftlich geteilt. Das Rentensplitting ist auch unter Lebenspartnern möglich. Voraussetzung dafür ist eine eingetragene Lebenspartnerschaft.
Im Gegensatz zu den abgeleiteten Witwen- oder Witwerrenten geht eine Splittingrente auch bei einer Wiederheirat nicht verloren, und es findet keine Anrechnung von sonstigem Einkommen statt.
Zu beachten ist, dass eine Splittingrente erst dann geleistet wird, wenn der eigene Rentenanspruch des Versicherten fällig ist. Verstirbt der Ehepartner, ist der/die Überlebende so lange auf sonstiges Einkommen angewiesen, bis er/sie selbst in Rente geht. Eine Witwen- oder Witwerrente wird in diesem Fall nicht geleistet.
Die besondere Situation von Familien wird in der gesetzlichen Rentenversicherung durch mehrere Maßnahmen berücksichtigt:
Kindererziehungszeiten
Für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind werden demjenigen Elternteil, der das Kind überwiegend erzogen hat, drei Jahre Kindererziehungszeit zugeschrieben. Für alle vor 1992 geborenen Kinder werden durch 11 die sogenannte Mütterrente zwei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet. Kindererziehungszeiten wirken nicht nur rentensteigernd, sie können auch dazu beitragen, dass überhaupt Leistungsansprüche entstehen.
Höherbewertung von Kinderberücksichtigungszeiten
Seit 2002 gilt eine verbesserte Bewertung der Kinderberücksichtigungszeiten: Pflichtbeitragszeiten nach 1991 werden während der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr um maximal 50 Prozent aufgewertet. Die gleiche Vergünstigung besteht auch während der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die gleichzeitige Erziehung von zwei Kindern führt auch dann zu einer Aufwertung der Kinderberücksichtigungszeit, wenn keine Pflichtbeiträge gezahlt werden.
Im Rahmen einer privaten Altersvorsorge werden vom Staat verschiedene Anlageformen (vor allem die sogenannte Riester-Rente) sowie der Erwerb oder Umbau von selbst genutztem Wohneigentum (Wohn-Riester) gefördert. Diese Förderung beinhaltet besondere Familienkomponenten: Zulagen (Grund- und Kinderzulage) und ggf. einem ergänzenden Steuervorteil (Sonderausgabenabzug mit Hinzurechnung der Zulage). Im Gegenzug erfolgt eine konsequente Besteuerung der Rückflüsse aus dem geförderten Vorsorgevermögen im Alter. Förderberechtigt sind alle Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung, Mitglieder des Alterssicherungssystems der Landwirte sowie Beamtinnen und Beamte.
Auch die Ehepartner dieser Personen können für einen eigenen Altersvorsorgevertrag Förderung erhalten. Auch die betriebliche Altersversorgung wird staatlich gefördert. Die bestehenden Möglichkeiten können attraktiv sein und sollten deshalb in die Entscheidungsfindung einbezogen werden.
Weitere Informationen und Adressen
Auskünfte zu Fragen der Rente und Rehabilitation erteilen die Rentenversicherungsträger. Diese unterhalten besondere Auskunfts-und Beratungsstellen und bieten in vielen Gemeinden Sprechtage an.
Kostenloses Service-Telefon der Deutschen Rentenversicherung
Telefon 0800 100048016
Die Rentenversicherungsträger erteilen zudem produkt- und anbieterneutrale Auskünfte über eine staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge und bieten für rentenberechtigte Personen eine Erstberatung zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Verschiedene kostenlose Broschüren zur zusätzlichen Alterssicherung sind erhältlich bei der Deutschen Rentenversicherung, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales und beim Bundesministerium für Finanzen. Außerdem finden Sie Informationen in der Broschüre „Vorsorgen und Steuern sparen“ vom Bundesfinanzministerium.