KINDERBETREUUNG
In Rheinland-Pfalz findet Erziehung, Bildung und Betreuung in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege statt.
Kindertagespflege ist eine familiennahe und zeitlich flexible Betreuungsform für Kinder im Alter von 0 bis 14 Jahren und damit besonders attraktiv für jene Eltern, die noch sehr junge Kinder haben oder durch außergewöhnliche Arbeitszeiten einer zeitlich besonders flexiblen Betreuung bedürfen.
Kindertagespflege kann von einer geeigneten Tagespflegeperson in deren Haushalt bzw. dem der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen (z. B. des Arbeitsgebers) durchgeführt werden. Die Jugendämter vermitteln geeignete Tagespflegepersonen. Diese erhalten durch das Jugendamt eine „laufende Geldleistung“ für ihre Tätigkeit. Die Eltern zahlen einen vom Jugendamt festgelegten und nach Einkommen gestaffelten Elternbeitrag.
„Kindertagesstätten“ ist ein Sammelbegriff für
- Kindergärten mit unterschiedlichen Formen altersgemischter Angebote,
- Horte (Schulkinder),
- Krippen (0 bis 3 Jahre) und
- sonstige Kindertageseinrichtungen.
Jedes Kind hat ab seinem 2. Geburtstag einen Rechtsanspruch auf einen beitragsfreien Kindergartenplatz und seit dem 1.8.2013 haben auch Einjährige einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Ansprechpartner für die Erfüllung des Rechtsanspruchs bzw. ein bedarfsgerechtes Angebot ist das Jugendamt 15 bei der jeweiligen Stadt- oder Kreisverwaltung vor Ort. Dieses ist auch verantwortlich für ein ausreichendes Platzangebot. Steht kein wohnortnaher Kindergartenplatz zur Verfügung, muss das Jugendamt eine Alternative anbieten. Die Öffnungszeiten werden durch den Träger der jeweiligen Einrichtung festgelegt; den Bedürfnissen insbesondere berufstätiger Eltern ist dabei Rechnung zu tragen.
Der Kindergartenbesuch unterstützt Eltern und fördert Kinder frühzeitig. Grundlage der pädagogischen Arbeit sind die Bildungs- und Erziehungsempfehlungen. Für andere Tagesbetreuungsangebote werden die Elternbeiträge – nach Einkommen und Kinderzahl gestaffelt – durch das Jugendamt festgesetzt.
Ist Ihr Kind jünger als 12 Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen oder wird krank, haben Sie als erwerbstätige Mutter oder Vater das Recht, einige Tage der Arbeit fernzubleiben. Voraussetzung ist ein ärztliches Attest. Außerdem darf es keine andere im Haushalt lebende Person geben, die die Pflege des Kindes übernehmen kann.
Weitere Informationen finden Siehier.
Für die Bemessung des Freistellungsanspruchs im öffentlichen Dienst gelten besondere Regelungen. Erkundigen Sie sich bei der Personalstelle Ihres Arbeitgebers.
Längere Krankheit des Kindes
Ist Ihr Kind länger erkrankt, müssen Sie dafür sorgen, dass eine andere Person die Betreuung übernimmt. Falls Sie im Privatbereich niemanden finden, kommen auch eine Haushaltshilfe oder Familienpflege über die ambulanten Pflegedienste in Betracht.
Was ist mit Lohn oder Gehalt?
Während der Freistellung besteht für eine gewisse Dauer ein Anspruch auf Weiterzahlung von Lohn oder Gehalt. Der Anspruch kann aber z. B. durch Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen sein. Dann erhalten die Eltern, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, für die Dauer der Freistellung Krankengeld. Voraussetzung ist, dass auch das betreffende Kind gesetzlich versichert ist und keine andere im Haushalt lebende Person es betreuen oder pflegen kann. Ist das Kind einem privat versicherten Elternteil zugeordnet, greift dieser gesetzliche Anspruch auf Krankengeld nicht.
Schwere Erkrankung des Kindes
Bei schwerer, unheilbarer Erkrankung eines Kindes mit nur noch geringer Lebenserwartung besteht für einen der beiden Elternteile ein Krankengeldanspruch ohne zeitliche Beschränkungen. Der Anspruch ist daran geknüpft, dass das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Anspruch besteht jedoch über das vollendete 12. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
WEITERE INFORMATIONEN UND ADRESSEN
Weitere Auskünfte erteilen die Krankenkassen, für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes die Personalstelle des Arbeitgebers.
Kinder haben bei einem Krankenhausaufenthalt besondere Bedürfnisse, auf die die Krankenhäuser Rücksicht nehmen. Dazu gehört auch die Begleitung durch die Eltern oder andere vertraute Personen. Auch die Einrichtung von Kinderstationen muss kindgerecht sein.
In folgenden Städten in Rheinland-Pfalz gibt es in den Krankenhäusern spezielle Abteilungen für Kinderheilkunde:
- Bad Kreuznach (Diakonie Krankenhaus kreuznacher diakonie),
- Idar-Oberstein (Klinikum Idar-Oberstein),
- Kaiserslautern (Westpfalz-Klinikum),
- Kirchen (DRK Krankenhaus),
- Koblenz und Mayen (Gemeinschaftsklinikum Kemperhof),
- Landau (Vinzentius-Krankenhaus),
- Ludwigshafen (St. Marien- und St. Annastiftskrankenhaus),
- Mainz (Universitätsmedizin der Johannes GutenbergUniversität),
- Speyer (Diakonissen-Stiftungs-Krankenhaus ),
- Trier (Klinikum Mutterhaus der Borromäerinnen),
- Neuwied (Marienhaus Klinikum Bendorf/Neuwied/Waldbreitbach),
- Pirmasens (Städtisches Krankenhaus)
- Wittlich (Verbundkrankenhaus Cusanus Bernkastel/Wittlich),
- Worms (Klinikum Worms).
Die Hauptursachen für die Pflegebedürftigkeit von Kindern sind angeborene Erkrankungen und – seltener – Komplikationen bei der Geburt. Steht die Diagnose fest, beginnt meistens eine lange Zeit der Informationssammlung und Suche nach geeigneten Therapie- und Fördermaßnahmen. Die Familien müssen zur Bewältigung dieser Anforderungen oft die eigene Lebensplanung komplett umstellen und neu organisieren.
Da jedes pflegebedürftige Kind spezifische Bedarfe hat und es ein breites Spektrum an sehr unterschiedlichen Beeinträchtigungen gibt, sind die Fragen der Eltern oftmals sehr speziell. Hier sind die Pflegestützpunkte geeignete Anlaufstellen. Sie kooperieren mit der landesweiten „Fachberatungsstelle für Fragen rund um die Pflege und Betreuung schwerstkranker und chronisch kranker Kinder Rheinland-Pfalz“. Die Fachberatungsstelle ist ein Angebot des Landes Rheinland-Pfalz; Träger ist „nestwärme“ in Trier. Auf Wunsch stellen die Pflegestützpunkte auch den direkten Kontakt zur Fachberatungsstelle her.
WEITERE INFORMATIONEN UND ADRESSEN
Sozialportal Rheinland-Pfalz
nestwärme gGmbH
In Rheinland-Pfalz gibt es spezielle Kinderkrankenpflegedienste. Sie unterstützen und begleiten die Eltern bei der Pflege und Betreuung der Kinder und entlasten sie stundenweise. Die Kontaktdaten der Krankenpflegedienste erfahren Sie bei den Pflegestützpunkten in Rheinland-Pfalz, der Fachberatungsstelle für Fragen rund um die Pflege und Betreuung schwerst kranker und chronisch kranker Kinder Rheinland-Pfalz (nestwärme gGmbH) und den Krankenkassen.
In Kinderhospizen werden Kinder begleitet, die an einer unheilbaren Erkrankung leiden oder eine Behinderung mit einer begrenzten Lebenserwartung haben. Wichtig ist dabei die Unterstützung der ganzen Familie. Die besonders geschulten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hospizdienste tragen dazu bei, den betroffenen Kindern und ihren Familien die bestmögliche Lebensqualität zu erhalten. Es gibt überwiegend ambulante Hospize. Die Angebote umfassen die hospizlichpalliative Beratung – beginnend bereits bei der Diagnose, Unterstützung im Alltag, Kontakt mit anderen Familien, die sich in einer ähnlichen Situation befinden, Schulungen, Freizeitangebote und Vernetzung.
WEITERE INFORMATIONEN UND ADRESSEN
LAG Hospiz Rheinland-Pfalz e. V.
Bahnstraße 32, 55128 Mainz
Telefon 06131 2539491
info(at)lag-hospiz-rp.de