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ADOPTIVELTERNSCHAFT

Die Adoption ermöglicht Kindern das Leben in einer anderen Familie, wenn die leiblichen Eltern auf Dauer nicht für sie sorgen können. Durch eine Adoption gehört ein Kind rechtlich gesehen nicht mehr zu den leiblichen, sondern zu den Adoptiveltern, d.  h., alle Rechte und Pflichten gehen auf die Adoptiveltern über.

Die Adoption muss dem Wohl des Kindes dienen. Die Aufnahme eines Kindes in die Familie – mit dem Ziel der Adoption – setzt voraus, dass eine Adoptionsvermittlungsstelle Ihres Jugendamts oder eines freien Trägers ein sogenanntes Adoptionseignungsverfahren durchgeführt hat. Die Annahme eines gemeinsamen Kindes setzt grundsätzlich voraus, dass die Adoptiveltern miteinander verheiratet sind. Einer der Partner muss mindestens 25 Jahre und der andere wenigstens 21 Jahre alt sein. Außerdem wird erwartet, dass zwischen den Adoptiveltern und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Einzelperson ein Kind adoptieren.

Es ist möglich, ein ausländisches Kind zu adoptieren. Wie bei der Adoption eines deutschen Kindes müssen die leiblichen Eltern eine Einwilligungserklärung abgeben. Die Aufnahme eines Kindes aus einem fremden Kulturkreis erfordert ein hohes Einfühlungsvermögen und eine interkulturelle Kompetenz, damit das Kind unter Berücksichtigung seiner besonderen Herkunftsgeschichte zu einer eigenen Identität finden kann.

Weitergehende Informationen

Adoptionsvermittlungsstelle Ihres Jugendamtes oder eine anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle eines freien Trägers: Sozialdienst katholischer Frauen e. V., info(at)skf-koblenz.de

Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Mainz, Telefon 06131 967286, gza(at)lsjv.rlp.de. Neben den Adressen der Adoptionsstellen der Jugendämter finden Sie auch eine Broschüre des Landesamtes mit Informationen für Adoptionsbewerberinnen und -bewerber.

Zusätzliche Informationen: Bundesjustizamt

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