FAMILIE UND ARBEITSLOSIGKEIT
Arbeitslosigkeit kann heute jeden treffen – mit ganz individuellen Folgen. Beispielsweise können familiäre Pflichten und Bindungen dazu führen, dass Arbeitslose nicht alle Anforderungen des Arbeitsmarktes an Flexibilität und Mobilität erfüllen können.
Bei Verlust des Arbeitsplatzes sowie Arbeitslosigkeit kann Arbeitslosengeld beantragt werden. Daneben werden Leistungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gewährt. Dazu gehören vor allem die Berufsberatung, die Vermittlung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie die Unterstützung bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Zuständig sind die Agenturen für Arbeit.
Die Arbeitsförderung soll der Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Dabei ist durch die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit vor allem Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden.
Beraten werden in den Agenturen für Arbeit neben Menschen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, auch Beschäftigte, die sich beruflich verändern möchten, Berufsrückkehrer/ innen und Existenzgründer/innen.
WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN UND ADRESSEN
Bundesagentur für Arbeit und ihre Dienststellen
Auskünfte zur Arbeitslosigkeit und zum Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III
Mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II wurde eine einheitliche Leistung für alle erwerbsfähigen Menschen geschaffen, die hilfebedürftig sind, weil sie entweder keine Arbeit haben oder das Arbeitseinkommen nicht ausreicht. Außerdem soll ihre berufliche Eingliederung gefördert werden. Damit wurden die Grundlagen dafür geschaffen, dass auch Menschen, die lange Zeit arbeitslos waren, wieder bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben. Zusätzlich zu den maßgebenden Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche werden seit dem 1. Januar 2011 die Bildungs- und Teilhabeleistungen erbracht.
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst
- Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit, insbesondere durch Eingliederung in Arbeit,
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende können Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Einstiegsgeld gewährt werden:
- Arbeitslosengeld II erhalten erwerbsfähige, hilfebedürftige Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren.
- Sozialgeld bekommen nicht erwerbsfähige Personen, die mit erwerbsfähigen Arbeitslosengeld-II-Beziehenden in einer Bedarfsgemeinschaft leben, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben.
Personen, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, kann Einstiegsgeld zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit als zeitlich befristeter Zuschuss gewährt werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II erbracht. Es wird maximal für 24 Monate gezahlt. Die Höhe orientiert sich unter anderem an der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft.
Höhe der Leistung (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld)
Jede Person hat einen individuellen Leistungsanspruch, der jeweils berechnet wird. Das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld setzen sich zusammen aus der monatlichen Regelleistung, den tatsächlichen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie unter bestimmten Voraussetzungen aus einem oder mehreren Mehrbedarfszuschlägen (z. B. für werdende Mütter und Alleinerziehende). Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedürfnissen des täglichen Lebens auch Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben. Eine aktuelle Übersicht zur Regelleistung findet Sie unter www.arbeitsagentur.de.
Die Regelleistungen werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres angepasst. Mit der Regelleistung wird der laufende Bedarf sichergestellt. Über die Regelleistung hinaus können einmalige Leistungen erbracht werden für
- die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
- die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt,
- die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
In Rheinland-Pfalz haben die meisten Kommunen mit der Arbeitsverwaltung sogenannte Jobcenter gegründet, die für alle Erwerbsfähigen mit Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zuständig sind.
Ausnahme: In den Landkreisen Vulkaneifel, Kusel, Mainz-Bingen, Mayen-Koblenz und Südwestpfalz ist allein die Kreisverwaltung für alle Leistungen nach dem SGB II zuständig.
Die Sozialhilfe erbringt Leistungen für diejenigen Personen und Haushalte, die ihren Bedarf nicht aus eigener Kraft abdecken können und keine (ausreichenden) Ansprüche aus vorgelagerten Versicherungs- und Versorgungssystemen haben, also insbesondere Nichterwerbstätige, Erwerbsgeminderte und ältere Menschen.
Die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch umfasst die Bereiche
1. Hilfe zum Lebensunterhalt (inkl. der Leistungen für Bildung und Teilhabe),
2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
3. Hilfen zur Gesundheit,
4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
5. Hilfe zur Pflege,
6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
7. Hilfe in anderen Lebenslagen.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört „in vertretbarem Umfang“ eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorrangig als Geldleistung erbracht. Zunächst wird der Bedarf bestimmt, dann werden Einkommen und Vermögen gegenübergestellt. Die Regelsätze der jeweiligen Bedarfsstufen entsprechen in der Höhe den Regelleistungen nach dem SGB II.
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Ziel der Leistungen für Bildung und Teilhabe soll sein, Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen die Teilhabe an konkreten Projekten des sozialen und kulturellen Lebens zu ermöglichen.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben hilfebedürftige Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die die Altersgrenze erreicht haben, sowie Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Die Leistungen entsprechen denen der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen, sind aber – im Unterschied dazu – antragsabhängig.
Hilfen zur Gesundheit
ermöglichen Bedürftigen, die nicht krankenversichert sind, einen Zugang zu Leistungen der Gesundheitsfürsorge. Als Hilfen zur Gesundheit kommen, je nach vorhandenem Hilfebedarf, in Betracht:
- vorbeugende Gesundheitshilfe,
- Hilfe bei Krankheit,
- Hilfe zur Familienplanung,
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
- Hilfe bei Sterilisation.
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, „eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern“ (§ 53 Abs. 3 SGB XII). Leistungsberechtigt sind alle Personen, die nicht nur vorübergehend (länger als sechs Monate) körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind.
Hilfe zur Pflege
Die Sozialhilfe unterstützt auch pflegebedürftige Personen, indem sie die mit der Pflege verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernimmt. Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
richtet sich an Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Hierzu gehören insbesondere von Wohnungslosigkeit und von weiteren existenziellen Problemlagen betroffene Personen. Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen oder zu mildern. Das sind insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfe zur Ausbildung, Suche und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung.
DieHilfe in anderen Lebenslagen umfasst verschiedene Leistungen:
- die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,
- die Altenhilfe,
- die Blindenhilfe,
- die Bestattungskosten und,
- als Auffangnorm, die Hilfe in sonstigen Lebenslagen.
Eltern mit geringem Einkommen, die zwar ihren eigenen Unterhalt sicherstellen können, nicht aber den Unterhalt für ihre Kinder, können den Kinderzuschlag erhalten. Er verhindert, dass die Familie allein wegen des Unterhalts der Kinder Arbeitslosengeld II / Sozialgeld beantragen muss. Mindest- und Höchsteinkommensgrenzen bilden den Rahmen für eine Antragsberechtigung. Die Höchsteinkommensgrenze setzt sich aus dem elterlichen Bedarf im Sinne der Regelungen zum Arbeitslosengeld II und dem prozentualen Anteil an den angemessenen Wohnkosten (Bemessungsgrenze) sowie dem Gesamtkinderzuschlag zusammen. Ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld II / Sozialgeld beziehungsweise Leistungen der Sozialhilfe und Kinderzuschlag ist nicht möglich.
Zum 1. Januar 2023 wurde der Kinderrzuschlag auf bis zu 250 Euro pro Monat und Kind erhöht. Die Leistung wurde außerdem für Alleinerzeihende geöffnet, da das Einkommen der Kinder, wie beispielsweise der Unterhaltsvorschuss, nicht mehr voll, sondern nur noch zu 45 Prozent auf den Kinderzuschlag anzurechnen ist. Weitere Informationen finden Sie hier.
Zusätzlich können Bezieherinnen und Bezieher von Kinderzuschlag für ihre Kinder auch Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Im Einzelnen kommen hierbei folgende Leistungen in Betracht:
- eintägige Ausflüge von Schule oder Kindertagesstätte,
- mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kindertagesstätte,
- Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,
- Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule,
- angemessene Lernförderung,gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, Kindertagesstätte oder Hort sowie
- Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Hinweis: Der Kinderzuschlag ist ausschließlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Sie ist auch für die Bearbeitung zuständig. Dies gilt gleichermaßen für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Die Bildungs- und Teilhabeleistungen sind bei der zuständigen kommunalen Stelle zu beantragen. Dort erhalten Sie auch entsprechende Antragsvordrucke.