FAMILIEN MIT PFLEGEBEDÜRFTIGEN ANGEHÖRIGEN BZW. ANGEHÖRIGEN MIT BEHINDERUNGEN
Wird ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig verändert das alles. Man sieht sich mit mit vielen offenen Fragen konfrontiert. Einen Überblick über die wichtigsten Fördermaßnahmen und Unterstützungen finden Sie in dieser Rubrik.
Menschen mit einem erheblichen Bedarf an Beaufsichtigung und Betreuung (beispielsweise an Demenz Erkrankte bzw. Menschen mit geistigen Behinderungen oder psychischen Leiden) werden in ihrem Wunsch unterstützt, so lange wie möglich zu Hause bzw. im eigenen Wohnumfeld zu leben. Hierfür sieht die Pflegeversicherung sogenannte zusätzliche Betreuungsleistungen vor, aus denen Versicherte besondere Leistungen, wie zum Beispiel häusliche Besuchsdienste, bezahlen können. Der Anspruch auf diese Betreuungsleistungen muss von der Pflegekasse festgestellt werden.
Weitere Informationen zu Fördermaßnahmen und Betreuungsangeboten sind im Heft 5 „Ältere Familienmitglieder“ zu finden.
Zu allen Fragen der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen können Sie sich an eine Beratungsstelle der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) wenden. Die EUTB ist ein neues Beratungsangebot, das seit Anfang 2018 landesweit aufgebaut wird. Die Beraterinnen und Berater unterstützen Sie nach dem Motto „Eine für alle“; das bedeutet, Sie erhalten in jeder EUTB Rat zu Fragen der Rehabilitation und Teilhabe. Die EUTB berät Sie unabhängig und auf „Augenhöhe“, damit Sie selbstbestimmt Entscheidungen treffen können, und zwar
- ganz nach Ihren individuellen Bedürfnissen,
- unabhängig von Trägern, die Leistungen bezahlen, oder von Leistungserbringern,
- ergänzend zur Beratung anderer Stellen.
WEITERE INFORMATIONEN UND ADRESSEN
Beratungsstellen der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatungen (EUTB) in Ihrer Nähe
Schwerbehinderte Menschen erhalten zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz. Das Landespflegegeld ist eine Leistung des Landes Rheinland-Pfalz. Daher sind nur die Personen anspruchsberechtigt,
- die schwerbehindert sind und zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 2 LPflGG zählen,
- die das erste Lebensjahr vollendet haben und
- deren gewöhnlicher Aufenthalt sich in Rheinland- Pfalz befindet.
Darüber hinaus können aufgrund einer EU-rechtlichen Regelung in Rheinland-Pfalz beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Landespflegegeld erhalten, auch wenn der Wohnsitz nicht in Rheinland-Pfalz, sondern im benachbarten Ausland (zum Beispiel Belgien, Luxemburg oder Frankreich) liegt. Voraussetzung ist, dass die Menschen krankenversichert sind. Der Anspruch gilt ebenso für Familienangehörige.
Das Landespflegegeld beträgt monatlich 384 Euro. Berechtigte, die noch nicht 18 Jahre alt sind, erhalten diesen Betrag zur Hälfte. Einkommen oder Vermögen des behinderten Menschen oder das seiner Angehörigen bleiben außer Betracht.
Anrechnung anderer Leistungen
Angerechnet werden dagegen Leistungen, die nach anderen Rechtsvorschriften für den gleichen Zweck gezahlt werden. Leistungen bei häuslicher Pflege der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in Höhe des Pflegegeldes angerechnet, auch wenn es sich um Sachleistungen handelt.
Blinde Menschen erhalten zum Ausgleich der durch ihre Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindengeld. Anspruchsberechtigt sind insbesondere Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Rheinland-Pfalz haben. Aufgrund EU-rechtlicher Regelungen können darüber hinaus in Rheinland-Pfalz beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Landesblindengeld erhalten, auch wenn der Wohnsitz nicht in Rheinland- Pfalz, sondern im benachbarten Ausland (zum Beispiel Belgien, Luxemburg oder Frankreich) liegt. Voraussetzung ist, dass sie krankenversichert sind.
Der Anspruch gilt ebenso für Familienangehörige. Das Landesblindengeld beträgt in Rheinland-Pfalz monatlich 410 Euro. Blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 50 Prozent dieses Betrags.
Anrechnung anderer Leistungen
Keinen Anspruch auf Blindengeld haben Personen, die Leistungen wegen Blindheit nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, erhalten.
Eigenes Einkommen oder Vermögen des blinden Menschen oder das seiner Angehörigen wird nicht berücksichtigt. Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften, die für den gleichen Zweck wie das Blindengeld gezahlt werden, werden auf das Blindengeld angerechnet. Das gilt auch für Sachleistungen.
So werden beispielsweise Leistungen bei häuslicher Pflege der gesetzlichen Pflegeversicherung, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, wie folgt angerechnet:
- bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 46 v. H. des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und
- bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3 bis 5 mit jeweils 33 v. H. des Pflegegeldes des Pflegegrades 3.
Eine Haushalts- oder Betriebshilfe kann in folgenden Fällen beantragt werden: Bei Schwangerschaft oder Entbindung, einer Krankenhausbehandlung, medizinischen oder beruflichen Rehabilitationsleistungen, ambulanter oder stationärer Kur – einschließlich Mütter- bzw. Väterkur – oder wenn wegen schwerer Krankheit Aufgaben im Haushalt, in der Familie bzw. im landwirtschaftlichen Betrieb ohne eine entsprechende Ersatzkraft nicht ausgeführt werden können.
Außer beim Anspruch auf Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung ist Voraussetzung, dass zum Haushalt ein Kind gehört, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder auf Hilfe angewiesen ist (beispielsweise durch eine Behinderung) und keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. Die Versicherungsträger sehen in ihren Satzungen oft noch weitere Fälle vor. Informieren Sie sich.
Unter Umständen kann mit Einverständnis des zuständigen Trägers die Hilfskraft auch selbst ausgesucht werden. Die für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe/ Betriebshilfe entstehenden Kosten werden in angemessener Höhe erstattet. Bei Eltern, Geschwistern oder deren Ehegatten entfällt die Bezahlung. Entstehende Fahrtkosten und Verdienstausfall können in angemessenem Umfang erstattet werden.
Wenn Sie als selbstständige Landwirtin oder selbstständiger Landwirt der landwirtschaftlichen Sozialversicherung angehören, können Sie anstelle von Krankengeld für die Zeit einer Krankenhausbehandlung oder einer medizinischen Kurmaßnahme eine Betriebshilfe beantragen. Satzungsregelungen der Sozialversicherungsträger können einen längeren Einsatzzeitraum bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vorsehen.
Die Haushaltshilfe wird von der zuständigen Krankenkasse, dem Träger der Unfall- oder Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse gewährt. Die Betriebshilfe wird bei längerfristiger Erkrankung von der landwirtschaftlichen Krankenkasse, bei Rehabilitationsmaßnahmen von der landwirtschaftlichen Alterskasse gestellt.
WEITERE INFORMATIONEN UND ADRESSEN
Krankenkasse, Träger der Unfall- oder Rentenversicherung oder landwirtschaftliche Alterskasse