ALLEINERZIEHENDE
Alleinerziehende stehen vor besonderen Herausforderungen wenn es darum geht, den Alltag zu organisieren. Im folgenden finden Sie Hilfs- und Unterstützungsangebote sowie Hinweise auf spezielle Beratungsangebote in Problemsituationen.
Alleinerziehende können einen sogenannten Entlastungsbetrag von derzeit 4.260 Euro jährlich von der Summe ihrer Einkünfte abziehen, wenn ihrem Haushalt mindestens ein Kind angehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht und das in ihrer Wohnung gemeldet ist. Mit der Anhebung des Betrages wird die besondere Belastung Alleinerziehender während der Corona-Pandemie berücksichtigt. In diesem Erklärvideo des Bundesfamilienministeriums finden Sie weitere Informationen hierzu. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um derzeit 240 Euro. Begünstigt sind nur Ledige, Geschiedene, dauernd getrennt Lebende oder verwitwete Personen sowie Verheiratete oder Verpartnerte, deren Ehepartnerin oder -partner bzw. Lebenspartnerin oder -partner im Ausland wohnt. Es darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bestehen (also z. B. nicht mit erwerbstätigen Kindern, anderen Verwandten oder in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft).
Gesetzlich krankenversicherte Eltern können noch bis Ende des Jahres 2023 je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Danach besteht für die Jahre 2024 und 2025 der Anspruch für Kinderkrankengeld jeweils längstens für 15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für 30 Tage.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Hier gibt es Sonderregelungen für Studierende mit Kind. Nähere Hinweise erhalten Sie unter „Ausbildung“ in Heft 4.