Alleinerziehende können einen sogenannten Entlastungsbetrag von derzeit 4.260 Euro jährlich von der Summe ihrer Einkünfte abziehen, wenn ihrem Haushalt mindestens ein Kind angehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht und das in ihrer Wohnung gemeldet ist. Mit der Anhebung des Betrages wird die besondere Belastung Alleinerziehender während der Corona-Pandemie berücksichtigt. In diesem Erklärvideo des Bundesfamilienministeriums finden Sie weitere Informationen hierzu. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um derzeit 240 Euro. Begünstigt sind nur Ledige, Geschiedene, dauernd getrennt Lebende oder verwitwete Personen sowie Verheiratete oder Verpartnerte, deren Ehepartnerin oder -partner bzw. Lebenspartnerin oder -partner im Ausland wohnt. Es darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bestehen (also z. B. nicht mit erwerbstätigen Kindern, anderen Verwandten oder in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft).