NICHTEHELICHE LEBENSGEMEINSCHAFTEN MIT KINDERN
Leben Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin „ohne Trauschein“ zusammen, gelten im Fall einer Trennung, anders als etwa bei Ehepaaren, keine gesetzlichen Vorschriften, die den wirtschaftlich schwächeren Partner schützen (Unterhalt, Versorgungsausgleich usw.). Deshalb sind eigene Regelungen und klare Absprachen zur rechten Zeit sehr wichtig. Das gilt vor allem, wenn ein Partner oder eine Partnerin mehr Aufgaben in der Kindererziehung oder bei Pflegeaufgaben übernimmt. Eine anwaltliche oder notarielle Beratung ist deshalb zweckmäßig. Auch für den Todesfall sollten Sie Vorsorge treffen. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind – anders als Ehepaare – nicht kraft Gesetzes Erben. Ein Testament hilft, Schwierigkeiten zu vermeiden. Und zu guter Letzt denken Sie daran, dass weder das Rentenrecht noch das Beamtenversorgungsrecht eine Hinterbliebenenversorgung des Partners oder der Partnerin einer nichtehelichen Gemeinschaft vorsehen.
Die Rechtsstellung von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, entspricht mit wenigen Abweichungen derjenigen von Kindern miteinander verheirateter Eltern.
Allerdings gibt es bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften keine gesetzliche Vermutung, dass der Partner der Mutter der Vater des Kindes ist, so wie dies bei Ehepaaren gilt. Die Vaterschaft muss erst anerkannt werden.
Es besteht ein gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern, wenn sie in öffentlich beurkundeter Form erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung). Geben die Eltern keine Sorgeerklärung ab und sind sie nicht miteinander verheiratet, so hat die Mutter die elterliche Sorge allein. Anders ist es, wenn das Familiengericht den Eltern auf Antrag des Vaters die elterliche Sorge (oder einen Teil davon) gemeinsam überträgt. Die Möglichkeit, eine Entscheidung des Familiengerichts zu erwirken, steht allen Vätern im Fall der Zustimmungsverweigerung durch die Mutter offen.
Sind Sie als Eltern nicht miteinander verheiratet, jedoch aufgrund einer Sorgeerklärung gemeinsam sorgeberechtigt, bleiben Sie dies auch im Fall der Trennung. Sie können aber bei Gericht einen Antrag auf Zuweisung der Alleinsorge stellen. Das gerichtliche Verfahren verläuft dann in gleicher Weise wie bei verheirateten Eltern. War allerdings die Mutter bislang allein sorgeberechtigt, bleibt sie es – ohne gerichtliche Entscheidung – auch nach einer Trennung.
Beim Umgangsrecht bestehen keine Unterschiede zwischen verheirateten und nicht verheirateten Eltern. Auch für den Vater gilt hier die Regelung, dass das Kind ein Recht auf Umgang mit ihm hat und dass er zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet ist.