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ELTERNZEIT

Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Ihres Kindes haben Sie als Mutter oder Vater im Rahmen der Elternzeit Anspruch auf Freistellung von Ihrer Arbeit, wenn Sie mit Ihrem Kind im selben Haushalt leben, das Kind selbst betreuen und erziehen. Auch eine Reduzierung Ihrer Arbeitszeit auf bis zu 30 Wochenstunden ist möglich. Bis zu 24 Monate der Elternzeit können Sie auch in der Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Vollendung des achten Lebensjahres Ihres Kindes in Anspruch nehmen. Elternzeit kann von Vater und Mutter (auch gleichzeitig) genommen werden. Einen Anspruch auf Elternzeit haben Sie auch für Adoptivkinder, Kinder Ihrer Ehefrau / Ihres Ehemannes oder Ihrer Lebenspartnerin / Ihres Lebenspartners sowie für Kinder, die Sie im Rahmen einer Vollzeitpflege aufgenommen haben.

Während der Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Wer vor der Geburt des Kindes in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert war, bleibt während der Elternzeit dort beitragsfrei weiterversichert. Die ersten drei Lebensjahre des Kindes werden dem erziehenden Elternteil als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet.

Weitere Informationen und Adressen

Weitere Informationen, eine ausführliche Broschüre und der Gesetzestext des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) stehen zum Download auf der Homepage des Bundesfamilienministeriums zur Verfügung.
Auskünfte zur Elternzeit erhalten Sie bei der Elterngeldstelle Ihrer Kreis- bzw. Stadtverwaltung.
Adressen der Elterngeldstellen 

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