FINANZIELLE LEISTUNGEN FÜR ELTERN UND KINDER
Der Staat unterstützt Familien mit Kindern durch finanzielle Zuwendungen und steuerliche Regelungen, um die von ihnen erbrachten Leistungen anzuerkennen und zu würdigen, aber auch die entstehenden Belastungen zu berücksichtigen.
Die Regelungen des Kindergeldes und der Kinderfreibeträge gelten für alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; danach nur unter bestimmten Voraussetzungen. Beide Regelungen betreffen nicht nur leibliche Kinder, sondern auch im Haushalt lebende Adoptiv- und Pflegekinder, Stiefkinder und Enkel. Bei Stief- und Enkelkindern werden die Kinderfreibeträge aber nur anerkannt, wenn sie von den leiblichen Eltern auf die Stief- oder Großeltern übertragen wurden.
Das Kindergeld beträgt pro Kind 250 € und wird monatlich ausgezahlt. Es ist schriftlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes sind in der Regel eigenständige Familienkassen eingerichtet.
Das Kindergeld und die Freibeträge für Kinder dienen der verfassungsrechtlich garantierten steuerlichen Freistellung des Existenzminimums von Kindern. Die Freistellung wird entweder durch die Freibeträge oder die Zahlung des Kindergeldes erzielt. Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, welche Variante für Sie günstiger ist, und weist dies im Steuerbescheid aus.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Kind beim Kindergeld und den Freibeträgen für Kinder in folgenden Fällen berücksichtigt:
- bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn es arbeitslos ist und beim Jobcenter als arbeitssuchend gemeldet ist,
- bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn es
- sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet,
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann,
- ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr oder einen Freiwilligendienst der EU „Erasmus+“, einen Bundesfreiwilligendienst, einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ oder einen „Freiwilligendienst aller Generationen“ leistet oder
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten, insbesondere zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, befindet. - Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums können Kinder, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, nur berück19 sichtigt werden, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden nachgehen.
- Kann das Kind sich aufgrund einer Behinderung nicht selbst versorgen und die Behinderung ist vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten, gilt keine Altersbegrenzung.
Basiselterngeld erhalten Eltern, die sich in den ersten 14 Lebensmonaten ihres Kindes vorrangig selbst der Betreuung des Kindes widmen wollen und deshalb nicht erwerbstätig beziehungsweise nicht mehr als 30 Wochenstunden (bis 31.08.2021 geborene Kinder) bzw. 32 Wochenstunden (ab 01.09.2021 geborene Kinder) erwerbstätig sind. Das Elterngeld wird an nichtselbstständig Beschäftigte, selbstständige und erwerbslose Eltern sowie an Studierende und Auszubildende gezahlt. Großeltern und sonstige Verwandte bis zum 3. Grad sowie Adoptiveltern haben unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf Elterngeld.
Das Basiselterngeld beträgt zwischen 65 und 100 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt und liegt grundsätzlich zwischen 300 Euro und 1.800 Euro monatlich. Wenn während des Bezugs von Basiselterngeld auch Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt wird, verringert sich die Leistung entsprechend. Bei Mehrlingsgeburten gibt es für jedes Mehrlingsgeschwisterkind einen Zuschlag von monatlich 300 Euro. Familien mit zwei oder mehr Kindern können – abhängig vom Alter der Kinder – einen Geschwisterbonus erhalten. Dieser beträgt zehn Prozent des zustehenden Basiselterngeldes, mindestens jedoch 75 Euro monatlich.
Das ElterngeldPlus können alle Mütter und Väter nutzen, die ihr Elterngeld länger beziehen möchten: Aus einem Basiselterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus- Monate. Das ElterngeldPlus ist besonders auf Eltern ausgerichtet, die während des Bezugs von Elterngeld einer Teilzeitarbeit nachgehen möchten.
Das ElterngeldPlus beträgt mindestens 50 Prozent des Basiselterngeldes und kann – abhängig von der Höhe des Erwerbseinkommens – bis zur gleichen Höhe über den doppelten Zeitraum gezahlt werden. Es liegt grundsätzlich zwischen 150 Euro und 900 Euro monatlich.
Durch den Partnerschaftsbonus erhalten Eltern jeweils vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus.
Das Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. Eine rückwirkende Zahlung ist höchstens für drei Monate vor dem Monat möglich, in dem der Antrag bei der Elterngeldstelle eingegangen ist.
WEITERE INFORMATIONEN UND ADRESSEN
Broschüre und Gesetzestext zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) erhalten Sie beim Bundesfamilienministerium. Anträge auf Elterngeldleistungen nehmen in Rheinland- Pfalz die Elterngeldstellen der Kreis- und Stadtverwaltungen entgegen. Dort wird auch über die Anträge entschieden und die Zahlung des Elterngeldes veranlasst. Auskünfte zum Elterngeld erhalten Sie ebenfalls bei den Elterngeldstellen sowie auf der Internetseite des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz.
Der Staat fördert die Erziehung und Betreuung von Kindern. Kinderbetreuungskosten können deshalb als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Die Voraussetzungen hierfür sind:
- Es handelt sich um die Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes.
- Das Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet oder kann sich wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung nicht selbst versorgen.
Zu den steuerlich abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten zählen zum Beispiel:
- die Betreuung in Kindertagesstätten, Horten, Krippen und bei Tagesmüttern,
- die Beschäftigung von Haushaltshilfen, soweit diese ein Kind betreuen (zum Beispiel als Au-Pair),
- die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen und -pflegern, Erzieherinnen und Erziehern,
- die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung seiner Schularbeiten,
- die Kosten der Unterbringung in einem Internat.
Für alle Kinderbetreuungskosten gilt, dass sie eingeschränkt abzugsfähig sind: Von den begünstigten Aufwendungen sind jeweils zwei Drittel abzugsfähig, es gibt allerdings eine Höchstgrenze pro Jahr und Kind. Nicht abziehbar sind Kosten für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, Freizeitbetätigungen und die Verpflegung des Kindes.
Hinweis: Um Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen zu können, müssen für die Aufwendungen Rechnungen (oder gegebenenfalls ein Arbeitsvertrag, ein Au-Pair-Vertrag, ein Gebührenbescheid des öffentlichen oder privaten Trägers einer Kindertagesstätte, eines Horts oder einer Krippe) vorliegen. Außerdem muss die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (siehe oben genannte Personen/Einrichtungen) erfolgen. Barzahlungen können nicht berücksichtigt werden.
WEITERE INFORMATIONEN UND ADRESSEN
Bei Fragen zu diesem Thema können Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt oder die Info-Hotline der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung wenden.
Telefon 0261 20179279 (Mo. bis Do. 8:00 – 17:00 Uhr; Fr. 8:00 – 13:00 Uhr)
Unterhalt bezeichnet die für den Lebensbedarf eines Menschen erforderlichen Aufwendungen. Verwandte in gerader Linie sind gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Danach haben Kinder Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Eltern und evtl. auch gegenüber Großeltern. Unterhaltsansprüche kommen weiter zwischen Ehegatten oder zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in Betracht.
Kindesunterhalt
Zum Kindesunterhalt sind die Eltern verpflichtet. Soweit ein Elternteil ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt dieser in der Regel seine Unterhaltspflicht durch die Erziehung und Pflege des Kindes. Der andere – von der Familie getrennt lebende – Elternteil schuldet dann Barunterhalt.
Die Höhe des Barunterhalts berechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Maßgebliche Faktoren sind dabei das anzurechnende Einkommen des Unterhaltspflichtigen und das Alter des Kindes. Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle findet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter.
Volljährige Kinder haben grundsätzlich nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in Ausbildung befinden oder aufgrund von Krankheit nicht in vollem Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, also nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können.
Ehegattenunterhalt
Kann ein Ehegatte nach der Trennung bzw. Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er – unter bestimmten Voraussetzungen – gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt.
WEITERE INFORMATIONEN UND ADRESSEN
Die Broschüren „Kindschaftsrecht“ und „Das Eherecht“ können Sie kostenlos herunterladen auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz.
Wenn die Unterhaltszahlungen eines Elternteils ausbleiben, hilft das Unterhaltsvorschussgesetz. Mit anderen Worten: Kinder, die mit nur einem Elternteil zusammenleben, erhalten Unterhaltsvorschussleistungen, wenn der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlt oder wenn kein Unterhaltsanspruch besteht.
Dauer und Umfang der Unterhaltsvorschussleistungen
Unterhaltsvorschussleistungen werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ist in § 2 Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) geregelt. Nach Abzug des Kindergeldes ergeben sich folgende monatliche Beträge:
Bis 31.Dezember 2021:
- für Kinder bis einschl. 5 Jahre = 174Euro
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren = 232 Euro
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren = 309 Euro
Aufgrund der Änderung der Mindestunterhaltverordnung werden auch die Beträge nach dem Unterhaltsvorschussgesetz angepasst:
Ab 01. Januar 2023:
- für Kinder bis einschl. 5 Jahre = 187 Euro
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren = 252 Euro
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren = 338 Euro
Hiervon werden jeweils die regelmäßig eingehenden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils (und gegebenenfalls Waisenbezüge, die das Kind nach dem Tod eines Elternteils oder des Stiefelternteils erhält) abgezogen.
Die Leistungen werden ab Antragsmonat – in Ausnahmefällen maximal für einen Monat rückwirkend – gewährt.
WEITERE INFORMATIONEN UND ADRESSEN
Weitere Informationen, eine ausführliche Broschüre sowie den Gesetzestext des Unterhaltsvorschussgesetzes (UhVorschG) erhalten Sie beim Bundesfamilienministerium und auf der Internetseite des Ministeriums für Familie, Frauen, Kultur und Integration Rheinland-Pfalz.
Anträge auf Unterhaltsvorschussleistungen können Sie bei Ihrer Kreis- bzw. Stadtverwaltung stellen. Bei der dortigen Unterhaltsvorschussstelle erhalten Sie auch Beratung und Unterstützung in allen Fragen des Unterhalts.
Adressen der Unterhaltsvorschussstellen
Einkommensbesteuerung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern
Ehepaare und Lebenspartner, die zusammenleben, können bei der Steuererklärung zwischen einer Zusammenund einer Einzelveranlagung wählen.
Die Einkünfte der zusammen veranlagten Personen werden zusammengerechnet. Die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie die Kinderfreibeträge und ähnliche Abzugsbeträge werden für beide gemeinsam festgestellt. Die Einkommensteuer wird stets so berechnet, als hätten die beiden zusammen veranlagten Personen das gemeinsame Einkommen genau je zur Hälfte verdient. Das ist das sogenannte Splitting. Dadurch wird die Steuerprogression mehr oder weniger gemindert. Vorteile hat die Form der Veranlagung, wenn nur eine der beiden zusammen veranlagten Personen verdient oder wenn die eine wenig und die andere deutlich mehr verdient.
Bei der Einzelveranlagung wird jeder mit seinen eigenen Einkünften und den ihm zustehenden Freibeträgen besteuert. Diese wird durchgeführt, wenn einer der Ehegatten oder Lebenspartner dies beantragt.
Die günstigste Steuerklasse
Ist nur ein Ehegatte oder Lebenspartner erwerbstätig, berücksichtigt lediglich die Steuerklasse III die den Ehegatten oder Lebenspartnern zustehenden Freibeträge. Sind beide berufstätig mit annähernd gleich hohem Verdienst, ist die Steuerklassenkombination IV / IV am günstigsten. Wenn das Einkommen eines Ehegatten oder Lebenspartners wesentlich höher ist als das des anderen, wird häufig die Steuerklassenkombination III / V gewählt, das heißt III für den Höherverdienenden und V für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner. Vermeintlich ist das auf den ersten Blick vorteilhafter, doch ist zu beachten, dass z. B. Transferleistungen wie das Arbeitslosengeld oder Krankengeld sich am Nettoeinkommen orientieren.
Bei der Auswahl der Steuerklassen haben Ehegatten und Lebenspartner zusätzlich die Möglichkeit, das sogenannte Faktorverfahren zu wählen. Durch einen zusätzlich zur Steuerklasse IV eingetragenen Lohnsteuer- Ermäßigungsfaktor wird bei Eheleuten und Lebenspartnern mit unterschiedlich hohen Arbeitseinkommen eine gleichmäßigere Verteilung der Lohnsteuerbelastung als in der Steuerklassenkombination III / V erreicht. Der Lohnsteuerabzug ist dann insgesamt niedriger als bei der Steuerklassenkombination IV / IV, insgesamt aber höher als bei der Steuerklassenkombination III / V. Die Steuerklasse IV + Faktor trägt das Finanzamt auf Antrag ein.
Für Alleinerziehende empfiehlt sich die Lohnsteuerklasse II, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende erfüllt sind.
Nicht nur die Lohnsteuer wird durch die Steuerklassenwahl beeinflusst. Die Steuerklassenkombination hat auch auf die Höhe von Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Eltern-, Kranken- oder Mutterschaftsgeld Auswirkungen.
Steuerfreie Leistungen für Eltern
Bestimmte Leistungen für Eltern hat der Gesetzgeber von der Einkommensteuer befreit:
- Zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen unterliegen nicht der Einkommenssteuer.
- Das Mutterschaftsgeld sowie vergleichbare Zuschüsse nach beamtenrechtlichen Vorschriften sind ebenfalls einkommenssteuerbefreit, unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt, das heißt, sie beeinflussen die Höhe des für das steuerpflichtige Einkommen geltenden Steuersatzes, ohne dass sie selbst versteuert werden müssen.
- Dasselbe gilt für das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Auch hier gelten Einkommenssteuerbefreiung und der Progressionsvorbehalt
Die wichtigsten Fälle für Steuererleichterungen sind:
- Außergewöhnliche Belastungen, wie z. B. Krankheitsoder Unfallkosten, soweit sie eine zumutbare Belastung übersteigen und nicht anderweitig gedeckt sind, dürfen von der Steuer abgesetzt werden.
- Das gilt auch für Unterhaltsleistungen an bedürftige Kinder, für die den Eltern kein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht (z. B. studierendes Kind über 25).
- Mehraufwendungen infolge der Behinderung eines Kindes, für das den Eltern ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht, können mit einem Pauschbetrag geltend gemacht werden, dessen Höhe sich 29 nach dem Grad der Behinderung richtet. Die Eltern beantragen hierbei, dass dieser Pauschbetrag auf sie übertragen wird.
- Bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer werden die Kinderfreibeträge stets berücksichtigt.
- Für die persönliche Pflege eines „hilflosen“ Kindes (Merkzeichen „H“ bzw. Pflegegrad 4 oder 5) durch einen Elternteil kann ein Pflegepauschbetrag geltend gemacht werden.
- Für volljährige Kinder, die sich in Ausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind, kann jährlich ein Freibetrag geltend gemacht werden.
WEITERE INFORMATIONEN UND ADRESSEN
Broschüre „Einkommen- und Lohnsteuer“ vom Bundesfinanzministerium
Broschüre „Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler“ vom Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz oder bei Ihrem Finanzamt
„Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Ehegatten oder Lebenspartnern“ vom Bundesfinanzministerium
Bei Fragen können Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt oder die Info-Hotline der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung wenden.
Telefon 0261 20179279 (Mo. bis Do. 8:00 – 17:00 Uhr; Fr. 8:00 – 13:00 Uhr)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können vermögenswirksam sparen. Die Vermögensbildung wird gefördert durch
- Arbeitnehmer-Sparzulagen nach dem Vermögensbildungsgesetz,
- Wohnungsbauprämien nach dem Wohnungsbauprämiengesetz,
- steuerfreie Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Bei Fragen wenden Sie sich an Ihr Personalbüro. Dort erfahren Sie, ob Ihr Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrages oder einer anderen entsprechenden Regelung vermögenswirksame Leistungen zahlt.