SCHWANGERSCHAFT
Wenn Frauen und Männer Eltern werden, sehen sie sich völlig neuen Aufgaben, Fragen und Herausforderungen gegenübergestellt. Ob das erste Kind unterwegs ist oder ein weiteres, jedes Kind verändert den Alltag der Eltern und der ganzen Familie auf seine besondere Weise. Da ist es gut zu wissen, welche Beratungsangebote es gibt und wo sie Hilfe erhalten können.
Beratung kann in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung, Familienplanung, der Pränataldiagnostik sowie in allen eine Schwangerschaft berührenden Fragen in Anspruch genommen werden. Die Fachkräfte der Beratungsstellen für Schwangere nehmen sich für Sie Zeit, individuell Fragen zu beantworten und Lösungen zu suchen. Diese Beratung, auf die jede Frau und jeder Mann Anspruch hat, ist kostenlos und vertraulich.
Hier können Sie sich beraten lassen:
- Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen,
- katholische Beratungsstellen, die allgemeine Beratung in Schwangerschaftsfragen anbieten, aber keine Bescheinigung über eine Schwangerschaftskonfliktberatung ausstellen,
- Ehe-, Lebens- und Familienberatungsstellen.
In diesen Beratungsstellen erfahren Sie auch, welche finanziellen Hilfen es gibt sowie wo und wie man diese erhalten kann, beispielsweise Leistungen der Landesstiftung „Familie in Not“ oder der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ (siehe hierzu auch Heft 3 unter „Hilfen für Familien in besonderen Notsituationen“).
WEITERE INFORMATIONEN UND ADRESSEN
Familienberatung und Schwangerschaftsberatung
Jugendämter
Gesundheitsämter
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Landeszentrale für Gesundheitsförderung in Rheinland-Pfalz
Nicht jede Schwangerschaft verläuft problemlos, und nicht immer ist eine Schwangerschaft von Freude begleitet. Wird eine Frau ungewollt schwanger, kann sie in eine Konfliktsituation geraten. Die Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung bietet Hilfe und Unterstützung für ihre persönliche Situation. Diese Beratung ist kostenlos und vertraulich. Sie finden diese Beratungsstellen unter:
WEITERE INFORMATIONEN UND ADRESSEN
Schwangerschaftskonfliktberatung
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Ein Schwangerschaftsabbruch ist grundsätzlich strafbar. Es gelten aber folgende Ausnahmen:
Ein Schwangerschaftsabbruch ist nicht strafbar, wenn nach der sogenannten Beratungsregelung (§ 218 a Abs. 1 StGB) vorgegangen wird. Die Schwangere, die den Schwangerschaftsabbruch verlangt, muss der Ärztin oder dem Arzt durch eine Bescheinigung nachweisen, dass mindestens drei Tage vor dem Eingriff in einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle ein Beratungsgespräch stattgefunden hat. Die Ärztin oder der Arzt, die oder der den Abbruch vornimmt, darf nicht an der Beratung teilgenommen haben. Darüber hinaus ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich nur bis zur 12. Woche nach der Empfängnis möglich.
Außerdem ist die Rechtswidrigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs ausgeschlossen im Falle der medizinischen Indikation, um Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und im Falle der kriminologischen Indikation, weil die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt beruht.
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen keine Arztkosten, die unmittelbar mit dem Schwangerschaftsabbruch zusammenhängen. Diese Kosten müssen in der Regel selbst getragen werden. Von den Kassen bezahlt werden lediglich ärztliche Leistungen wie Beratung zur Fortsetzung oder zum Abbruch einer Schwangerschaft sowie die Behandlung von späteren Komplikationen.
Deshalb gibt es für die Finanzierung der Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs eine staatliche Hilfe, wenn gewisse Einkommengrenzen unterschritten werden. Informationen erhalten Sie über die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sowie die allgemeinen Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen.
WEITERE INFORMATIONEN UND ADRESSEN
Schwangerschaftskonfliktberatung
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung